BITV

Begründung zur ›Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz‹

Die Verordnung wird aufgrund des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz) erlassen. Mit ihr werden für die Bundesverwaltung die einzuhaltenden Voraussetzungen für Angebote im Internet und der Zeitpunkt der Umsetzung festgeschrieben.

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Die Voraussetzungen orientieren sich an den derzeitigen technischen Möglichkeiten. Die technischen Inhalte wurden grundsätzlich der Empfehlung des World Wide Web ConsortiumsW3C«) vom 5. Mai 1999 und ihren Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte in der Version 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) entnommen. Für die Umsetzung bestehender Internet-Angebote werden Übergangsfristen vorgesehen.

  1. Allgemeines:

    Die Verordnung wird aufgrund des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz) erlassen. Mit ihr werden für die Bundesverwaltung die einzuhaltenden Voraussetzungen für Angebote im Internet und der Zeitpunkt der Umsetzung festgeschrieben.

    Die Voraussetzungen orientieren sich an den derzeitigen technischen Möglichkeiten. Die technischen Inhalte wurden grundsätzlich der Empfehlung des World Wide Web ConsortiumsW3C«) vom 5. Mai 1999 und ihren Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte in der Version 1.0 (»Web Content Accessibility Guidelines 1.0«) entnommen. Für die Umsetzung bestehender Internet-Angebote werden Übergangsfristen vorgesehen.

  2. Die Inhalte der Verordnung wurden - entsprechend der Intention des Gesetzes - mit den Behindertenverbänden diskutiert und in einem Eckpunktepapier festgehalten. Der Verordnungsentwurf entspricht diesem Eckpunktepapier.

  3. Die Verordnung wendet sich aufgrund ihrer Gesetzesgrundlage an die Bundesverwaltung. Das Gesetz sieht aber ausdrücklich vor, dass die Schaffung eines barrierefreien Internets auch darüber hinaus - auf freiwilliger Basis mittels Zielvereinbarungen - gelten sollte.

  4. Im Einzelnen:

    1. Zu § 1 - Sachlicher Geltungsbereich

      Der sachliche Geltungsbereich beschreibt die Angebote, auf die die Maßnahmen anzuwenden sind und entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.

    2. Zu § 1 Satz 2 Buchstabe b

      Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind die Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranet. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

    3. Zu § 1 Satz 2 Buchstabe c

      Unter »mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen« sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.

    4. Zu § 2 - Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

      Die Vorschrift übernimmt zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereiches die Vorgaben des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz.

    5. Zu § 3 - Anzuwendende Standards

      In der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind die technischen Standards aufgeführt, die einzuhalten sind. Die Standards sind in Prioritäten unterteilt. Dabei sind die Standards mit der Priorität I zwingend einzuhalten, die der Priorität II zusätzlich bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten.

      Angebote, die die in der Anlage 1 dieser Verordnung unter Priorität I genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, würden bei den Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des W3C die Konformität AA erreichen. Angebote, die die Prioritäten I und II erfüllen, würden nach den Web Content Accessibility Guidelines 1.0 die Konformität AAA erreichen.

    6. Zu § 3 Satz 1 Buchstabe b

      Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte »Portale«) sind Internetangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.

    7. Zu Nr. 10 der Anlage 1

      Die Sicherstellung der Verwendbarkeit assistiver Technologien und Browser ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn die assistiven Technologien und Browser älter als drei Jahre sind und der Verbreitungsgrad in der einschlägigen Benutzergruppe unter 5 % liegt.

    8. Zu Nr. 11.3 der Anlage 1

      Grundsätzlich zielt die Verordnung darauf, Sonderlösungen für behinderte Menschen oder für einzelne Gruppen behinderter Menschen zu vermeiden. Die Erstellung eines Internetangebots, dass für alle Benutzergruppen gleichermaßen uneingeschränkt nutzbar ist, hat Vorrang insbesondere vor einer nicht wünschenswerten »Nur-Text-Lösung« als Alternative zum eigentlichen Internetangebot. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass für Technologien, deren Einsatz unverzichtbar ist, noch keine barrierefreien Lösungen vorliegen sondern erst noch entwickelt werden müssen. Für diese Ausnahmefälle wird die Möglichkeit eröffnet, bis zum Vorliegen barrierefreier Lösungen zeitweise, im Rahmen der technischen Gegebenheiten, ein alternatives Angebot, dass äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, anzubieten. Hierbei ist jedoch regelmäßig aktiv zu prüfen, ob aufgrund der technologischen Entwicklung barrierefreie Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Soweit die Prüfung das Vorliegen äquivalenter, barrierefreier Lösungen ergibt, sind die eingesetzten nicht barrierefreien Technologien umgehen zu ersetzen und das alternative Angebot einzustellen.

    9. Zu § 4 - Umsetzungsfristen für die Standards

      Für Angebote im Internet, die ab Inkrafttreten der Verordnung ganz oder im wesentlichen neu gestaltet werden, sind die vorgeschriebenen Standards sofort einzuhalten. Als Veränderung oder Anpassung wesentlicher Bestandteile gilt jede Änderung, die über rein redaktionelle Änderungen hinausgeht.

      Mit den Übergangsfristen für die Einführung der Standards für vorhandene Angebote soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Behinderten auf einen möglichst schnellen barrierefreien Zugang und den technischen und finanziellen Möglichkeiten der Bundesverwaltung geschaffen werden.

    10. Zu § 4 Absatz 2

      Internetangebote, die sich speziell an behinderte Menschen richten sind z. B. das Angebot des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen oder entsprechende Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

    11. Zu § 4 Absatz 4

      Zugangspfade sind Seiten (insbesondere Eingangsseiten) innerhalb in sich abgeschlossener Internetangebote, die gezielt auf weitere Seiten bzw. Bereiche des gleichen Internetangebots verweisen.

    12. Zu § 5 - Überprüfungsregelung

      Da sich die technischen Möglichkeiten ständig weiter entwickeln, wird die Verordnung unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen regelmäßig überprüft werden, um ggf. neuere Entwicklungen, die weitere Barrieren abbauen, zu berücksichtigen.

      Indikatoren für die technische Entwicklung sind insbesondere:

      • das Vorliegen einer neuen, offiziell verabschiedeten Fassung der Web Content Accessibility Guidelines des W3C,
      • die Verfügbarkeit völlig neuer Web-Technologien und Tools, die das Problem der Barrierefreiheit fundamental berühren,
      • das Feststellen erheblicher neuer Zugangsprobleme, die in den Standards der Verordnung nicht berücksichtigt sind.
    13. Zu § 6 - In-Kraft-Treten

      Die Vorschrift enthält die übliche Inkrafttretensregelung