BITV Reloaded – Anforderung 6
Bedingung 6.5: Dynamische Inhalte zugänglich (Prio. 1)
Dynamische Inhalte müssen zugänglich sein. Insoweit dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht auf dynamische Inhalte bereitzustellen.«
Was heißt das?

Eine in Teilen problematische Bedingung, bei der zudem die Abgrenzung zu Bedingung 8.1 und Bedingung 11.3 (=WCAG 11.4) nicht klar ist. Die Schwierigkeiten liegen hier in der Festlegung der Grenzen von »unverhältnismäßig hohem Aufwand«
und ab wann statische Alternativen als »gleichwertige alternative Angebote«
gelten können. Auch die Veröffentlichungen zum Thema wie der Styleguide der Bundesregierung, ja sogar die Techniken der W3C WAI zeigen Beispiele zur Erfüllung dieser Bedingung, die:
- sachlich falsch sind,
- technisch unmöglich und
- inhaltlich anderen Bedingungen zuzuordnen sind.
Ein vereinzelt anzutreffendes Hilfsargument zur Stützung dieser Bedingung ist, dass Textbrowser keine Frames verstehen. Dies war schon zum Erscheinungsdatum dieser Verordnung nicht mehr korrekt und geht zudem von der irrigen Annahme aus, dass Menschen mit Behinderung generell mit Textbrowsern im Netz unterwegs seien – das genaue Gegenteil ist jedoch der Fall.
Zudem schliesst die BITV selbst ausdrücklich alternative Textversionen als Sonderwege aus, sodaß diese Bedingung insgesamt als veraltet angesehen werden kann.