BITV Reloaded – Anforderung 14

Förderung des allgemeinen Verständnisses

»Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern.«

  • BIENE
  • WCAG 1
  • WCAG 2.0

Was heißt das?

Kontrovers

In der letzten Anforderung der BITV geht es nochmal um Barrierefreiheit auf inhaltlicher Ebene. Selbst wenn eine Website alle technischen Tests besteht, der Code validiert und die gängigen Prüfprogramme auf keine groben Schnitzer hinweisen: die Website ist damit noch nicht für alle Besucher tatsächlich auch benutzbar.

Während die übrigen Anforderungen der BITV größtenteils technische Vorgaben oder Mischformen von technischen, gestalterischen und konzeptionellen Bedingungen enthalten, handelt es sich hier um die einzige Anforderung, die ausschließlich Inhalte und deren Gestaltung regelt. Dabei ist die Bedingung 14.1 im Original, den WCAG 1.0, sogar unter Priorität 1 abgelegt; im Gegensatz zur Verpflichtung zu validem Code (s. 3.2), die lediglich bei Priorität 2 angesiedelt ist. Dies verdeutlicht, dass den Fähigkeiten der Nutzer entsprechende Inhalte wesentlich wichtiger für die barrierefreie Nutzung eines Angebots sind als das eine oder andere uncodierte Ampersand.

Grenzbereiche des Machbaren

Hier beginnt eine Grauzone: die inhärente nicht-lineare Organisationsform des Web und die Menge und Komplexität der Inhalte stellt viele Menschen mit kognitiven Behinderungen vor unüberwindbare Probleme. Diese können nicht mit technischen Mitteln und nur begrenzt mit gestalterischen und inhaltlichen Mitteln gelöst werden. Trotz einer ganzen Reihe von Erkenntnissen zur Lesetypografie oder zur Organisation von Inhalten für Menschen mit kognitiven Behinderungen besteht weiterhin die Schwierigkeit, dass aus diesen Erkenntnissen keine allgemeinen Handlungsanweisungen für Autoren oder Regeln für Verordnungen wie die BITV und Richtlinien wie die WCAG ableitbar sind.

Bereits in den WCAG 1.0 führte dies zur Abhandlung dieser Checkpunkte auf den hinteren Rängen. In den kommenden WCAG 2.0 vergrössert sich diese Lücke noch weiter: eine der Grundvoraussetzungen für die Überarbeitung der Richtlinien ist, dass alle Vorgaben anhand von definierten Erfolgskriterien testbar sein müssen. Der für die übrigen Anforderungen der BITV durchaus zu vertretende Ansatz der Evaluation durch entsprechend geschulte Tester (ggf. mit Unterstützung durch geeignete Prüfprogramme) ist jedoch hier nicht zu gebrauchen.

Computer-gestützte Verfahren wie z.B. Lesbarkeitsstatistiken können immer nur erste Hinweise auf mögliche Probleme geben. Ein verlässliches, nachvollziehbares und vor allem wiederholbares Testergebnis kann man hier nicht erwarten. Im Gegensatz zu den technischen Bedingungen ist immer auch der menschliche Faktor zu berücksichtigen.

Widersprüche der Barrierefreiheit

Foto: Hilfe-Knopf in einem Aufzug

Die praktische Erfahrung im Rahmen des BIENE-Prüfverfahrens hat Grenzen des Ansatzes »ein Webangebot für alle Nutzer« aufgezeigt. Ab dieser Grenze erscheint eine weitere »Vereinfachung« der Inhalte wenig sinnvoll, weil das Angebot damit für andere Nutzergruppen nicht mehr zu gebrauchen wäre. Über die Übersetzungsleistung in eine einfachere Sprache hinaus ist eine völlig andere Struktur und Anpassung der Abläufe erforderlich, die teilweise den Grundprinzipien des Mediums Internet widerspricht.

Hinzu kommt, dass Vorgaben, die für manche Behinderungsformen Unterstützung bieten, für Menschen mit anderen Behinderungen eine echte Barriere darstellen können. Ein Beispiel: die Vorgaben zu möglichst hohen Kontrasten. Die WCAG 2.0 setzen hierbei eine Untergrenze fest, ab der ein Farb-oder Helligkeitskontrast als problematisch gelten kann. Nach den aktuellen Erfolgskriterien erhält man die Höchstpunktzahl für den maximalen Kontrast, im Ernstfall also schwarzer Text auf weissem Hintergrund. Eine Obergrenze für Kontraste ist jedoch nicht definiert, obwohl zu starke Kontraste für viele Menschen mit spezifischen Lernbehinderungen eine echte Hürde darstellen. Manche Hilfsmittel wie zum Beispiel Lupenprogramme für Sehbehinderte haben Probleme mit zu starken Kontrasten.

Der Anbieter steht nun vor dem Problem der Abwägung zwischen der möglichen Eigenverantwortung des Nutzers und dem Willen oder der Verpflichtung, möglichst viele Nutzergruppen zu bedienen.

Die Bedingungen zu Anforderung 14 im Detail: