BITV Reloaded – Anforderung 11

Bedingung 11.4: Content Negotiation (Prio. 2)

Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Dokumente entsprechend ihren Vorgaben (z. B. Sprache) zu erhalten.«

(Anmerkung: die Bedingungen 11.3 und 11.4 wurden in der BITV vertauscht, d. h. BITV 11.3 entspricht WCAG 1.0 11.4, BITV 11.4 entspricht WCAG 1.0 11.3)

  • BIENE
  • BIENE
  • WCAG 1
  • WCAG 2.0

Was heißt das?

Kontrovers

Kurzfassung: das wissen wir selbst nicht.

Langfassung: die Dokumentation zu dieser Bedingung bzw. zum Original in den Web Content Accessibility Guidelines rangiert zwischen ausgesprochen mager und technisch fragwürdig. Problematisch ist diese Bedingung gleich in mehrfacher Hinsicht: sie besagt nicht, dass man bereits vorhandene Versionen in anderen Sprachen verlinken muss – dies versteht sich eigentlich von selbst und ist auch eher anderen Bedingungen zum Thema Navigation zuzuordnen.

Die Bedingung dreht vielmehr den Spieß herum und verlangt, dass Anbieter auf eventuell voreingestellte Sprachpräferenzen des Nutzers eingehen muss und (ohne Einschränkung) übersetzte Versionen von Inhalten ausliefern muss, sobald ein Nutzer zum Beispiel Swahili als seine bevorzugte Sprache eingestellt hat. Die Interpretation, dass mit dieser Bedingung auch Versionen in Leichter Sprache oder Gebärdensprache gemeint sein könnte ist ebenfalls unzutreffend, da der Nutzer hierüber keine »Vorgaben« machen kann, wie dies von der BITV als Auslöser für diese Bedingung beschrieben wird.