BITV Reloaded – Anforderung 10

Verwendbarkeit älterer assistiver Werkzeuge

»Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, so weit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.«

  • BIENE
  • WCAG 1
  • WCAG 2.0

Was heißt das?

Nicht alle Hilfen zur Barrierefreiheit, die man in seine Seiten einbauen kann, werden von allen Benutzerprogrammen unterstützt. Diese Anforderung regelt das Verhalten einer Website für genau den Fall: ist das gesamte Angebot immer noch mit älteren oder nicht Standard-konformen assistiven Werkzeugen verwendbar, wenn diese die eingesetzten neueren Techniken nicht beherrschen?

Die hier ausdrücklich erwähnten »assistiven Technologien« [sic!], die z. B. von Sehbehinderten oder blinden Menschen, Menschen mit motorischer Behinderung oder Lernbehinderung benutzt werden, sind sehr vielfältig, aber auf Grund der teilweise immensen Kosten nicht immer auf dem neuesten Stand der Technik. Daher können Sie ohne Tests mit tatsächlichen Benutzern solcher Werkzeuge nicht davon ausgehen, dass Ihre Seiten mit einer Vielzahl von Hilfsmitteln bedienbar sind.

Allerdings: sollte sich in der Entwicklung einer Website herausstellen, dass veraltete oder insbesondere nicht Standard-konforme Benutzerprogramme nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln oder gar nicht zu unterstützen sind, so können diese außen vor bleiben. Für diesen Zweck hat die Web Accessibility Initiative (WAI) des W3C die User Agent Accessibility Guidelines (UAAG) veröffentlicht, ohne deren Berücksichtigung und Implementierung in die Benutzerprogramme ein wirklich barrierearmes Netz nicht möglich ist.

Ist diese Anforderung noch aktuell?

Veraltet

Die gesamten Bedingungen der BITV-Anforderung 10 sind im Original, den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 1.0) sogenannte »Until user agents … «-Guidelines. Das bedeutet, daß die ihnen zu Grunde liegenden Barrieren im historischen Kontext bewertet werden müssen: aus damaliger Sicht waren in der Tat viele der angesprochenen Probleme unüberwindliche Hürden für Nutzer und die damals gebräuchlichen Browser und assistiven Programme. Aber sind sie es heute noch?

Die Formulierung »nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien« betrifft vorzugsweise Benutzerprogramme, die schon 1999 zur Entstehungszeit der Richtlinie als veraltet oder fehlerhaft gelten konnten. Auch die BITV spielt damit indirekt den Ball wieder an die Hersteller solcher Hilfsmittel zurück, die für eine Verbesserung Ihrer Produkte sorgen müssen.

Manchmal sind es auch die kleinen Dinge, über die Benutzer assistiver Programme oder auch ›ganz normale‹ Browser stolpern. So gibt es auch heute noch verbreitete Screenreader, die nicht das komplette Vokabular von HTML 4 verstehen, obwohl dieser Standard mittlerweile schon in die Jahre gekommen ist. Mehr dazu in den einzelnen Bedingungen:

Die Bedingungen zu Anforderung 10 im Detail: