Den Trend nicht verschlafen

Tagesschau, 31. Dezember 2005:
»Berlin. Seit heute sind alle Internetangebote öffentlicher Anbieter für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt nutzbar. Laut Bundesregierung kommen die Behörden der Bundesverwaltung damit fristgerecht einer Verpflichtung des Behindertengleichstellungsgesetzes von 2002 nach. Auch bei kommerziellen Anbietern von Web–Präsenzen schreite der Abbau von Barrieren zügig voran. In Zielvereinbarungen würden sich immer mehr Anbieter gegenüber ihren behinderten Nutzern zur Anwendung der entsprechenden technischen Standards verpflichten.«

Stand: 05.05.2003, Autor: tz

Mit dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) für Menschen mit Behinderungen von 2002 trägt die Bundesregierung dem gewandelten Selbstverständnis behinderter Menschen und dem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Rechnung. Sie hat sich daher im BGG verpflichtet, möglichst viele Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen daran hindern, in gleicher Weise wie Nichtbehinderte am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Auswirkungen auf den Bund

Die Zugänglichkeit im Internet regelt §11: »Träger öffentlicher Gewalt … gestalten ihre Internetauftritte … schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.« Für die Durchführung gibt es die »Barrierefreie Informationstechnik–Verordnung – BITV«. Danach müssen alle öffentlichen Web–Angebote, die nach In–Kraft–Treten der Verordnung neu gestaltet werden, auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für alle bereits vor In–Kraft–Treten der Verordnung bestehenden Angebote gelten Fristen bis 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2005.

Die BITV enthält keine Vorgaben zur Technik (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und zu Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die angebotenen Inhalte. Grundsätzlich basieren die Anforderungen auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web–Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums von 1999.

Zielvereinbarungen mit der Industrie

Gewerbsmäßige Internetanbieter will die Bundesregierung durch das im BGG festgeschriebene Instrument der Zielvereinbarungen bewegen, ihre Web–Präsenzen zugänglich für alle zu gestalten. Zielvereinbarungen sind zivilrechtliche Verträge zwischen einzelnen oder mehreren Anbietern und einer oder mehreren Organisationen der Behindertenhilfe und –selbsthilfe. Letztere können die Aufnahme der Verhandlungen verlangen.

Zusätzlichen Schub soll das angekündigte Zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) bringen. Danach darf niemand eine Dienstleistung im Internet einer bestimmten Personengruppe vorenthalten. Ausnahmen sind nur bei »sachlich begründeten Unterschieden mit Bezug zum Inhalt des Rechtsgeschäftes« erlaubt. Wer diskriminiert wird, soll seine Ansprüche effektiv durchsetzen können – bis hin zum finanziellen Schadenersatz.